Die öffentliche Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen als Urkundsperson in der Betreuungsbehörde

online | 3 Std.
  • 1 Seminar
  • 2 Teilnehmerdaten
  • 3 Übersicht
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Die Urkundsperson der Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften und Handzeichen auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen, § 7 BtOG. Zu diesem Zweck hat die Betreuungsbehörde geeignete Mitarbeiter zu ermächtigen. Die Urkundspersonen benötigen für diese Aufgabe ein fundiertes Fachwissen. Die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen werden in diesem Seminar vermittelt. Neben einem Referat zu den wichtigsten Grundlagen können praktische Fälle der Teilnehmer besprochen und Lösungen erarbeitet werden.

Arbeitsschwerpunkte:
- Bestellung und Belehrung der Urkundsperson
- Anwendungsbereich der Beglaubigungskompetenz nach § 7 Abs. 1 BtOG
- Beschränkter Anwendungsbereich bei Vollmachten über den Tod hinaus
- Zur Grundbuchtauglichkeit der Beglaubigung durch die Urkundsperson der Betreuungsbehörde
- Ausschlussgründe für die Beglaubigung
- Identitätsprüfung bei der Beglaubigung
- Gebührenerhebung
- Fehler und Haftung bei der Beglaubigung


Didaktik/Methodik:
Die wichtigsten Grundlagen werden durch Vortrag mit Beispielen erörtert. Die Teilnehmer werden umfassend einbezogen, ihre Fragen und Fälle werden behandelt.

Referentin:
Ina Bürkel, LL.M., Dipl.-Sozialpädagogin, Leiterin der Betreuungsbehörde der Stadt Nürnberg
Fachreferentin und - autorin

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79,00 EUR inkl. 0,00 EUR (0,0%) MwSt.

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26.11.2024 09:00 - 12:30

Ina Bürkel

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